Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau
Körperschaft des öffentlichen Rechts


Welche Regeln gelten am Fluß

Bei schönem Wetter zieht es die Menschen in die Natur. Besonders beliebt: Die Donau. Wer wie wir Angler längere Zeit am Gewässer verbringt, stellt fest, dass seit der Corona-Pandemie auch in unserer Region die Freizeitnutzung enorm zugenommen hat. Es ist schön, dass immer mehr Menschen unsere Gewässerlandschaft vor unserer Haustüre zu schätzen wissen. Dabei scheint sich nicht jeder im Klaren zu sein, wie man sich in der Natur richtig verhält und welche Regeln es gibt. Hier ein kurzer Überblick:

Freier Zugang zur Natur und Gemeingebrauch

In Bayern ist der freie Zugang zur Natur ein verfassungsmäßiges Grundrecht (Art. 141 der Bayerischen Verfassung und Art. 26 ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes). Jeder darf die freie Natur (Wald, Wiesen, Berge, Felsen, Gewässer) zum Zwecke der Erholung unentgeltlich und ohne behördliche Genehmigung betreten. Das macht Bayern auch so lebenswert. Doch nicht alles ist überall erlaubt. Für die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs gibt es aber auch gesetzliche Einschränkungen und Regeln. Diese finden sich u.a. im bayerischen Naturschutzgesetz und bayerischen Wassergesetz.
Der freie Zugang zur Natur und der Gemeingebrauch beziehen sich nur auf die individuelle Nutzung zur Erholung und zum Naturgenuss. Für Nutzungen, die nicht vom Gemeingebrauch abgedeckt sind, benötigt man das Einverständnis des/der Eigentümer und in manchen Fällen auch eine zusätzliche Erlaubnis einer Behörde. Dazu gehören z.B. organisierte Veranstaltungen (z.B. Lauf-, Schwimm- und Ruderveranstaltungen, Fischerstechen etc.), Nutzungen für die Entgelt verlangt wird (z.B. Naturführungen, Jogastunden am Donauufer) oder gewerbliche Nutzungen (bezahlte Bootsfahrten, Bootsausleihe, Getränkeverkauf etc.).
Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und gegenseitige Rücksichtnahme walten zu lassen. Zudem besteht die Verpflichtung, sich selbst über weitere Nutzungseinschränkungen z.B. innerhalb eines Landschafts- oder Naturschutzgebietes zu erkundigen. Da Grundstücke und Gewässer kein Niemandsland sind, ist auf die Belange der Eigentümer zu achten. Verursachte Schäden sind grundsätzlich zu ersetzen.

Angeln

Angeln fällt weder unter die freie Naturnutzung, noch unter den Gemeingebrauch. Es ist ein besonderes Nutzungsrecht und gilt allgemein als naturverträglich. Angler haben daher ein erweitertes Uferbetretungsrecht und dürfen sich deshalb auch in geschützten Gebieten abseits der Wege aufhalten.
Wer angeln will, kann jedoch nicht einfach die Angel in irgendein Gewässer halten
Man braucht dazu in Bayern:
• einen gültigen staatlichen Fischereischein für den man vorher eine staatliche Fischerprüfung bestehen muss und
• einen Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereiberechtigten.
Wer ohne diese Voraussetzungen in einem offenen Gewässer angelt begeht eine Straftat, die als Fischwilderei verfolgt wird. Schwarzfischen ist also kein Kavaliersdelikt. Übrigens begeht auch derjenige Fischwilderei, der ohne Berechtigung Reusen oder Netze aus dem Wasser hebt. Dabei ist es nicht relevant, ob dies nur aus Neugier, oder in der Absicht, die gefangenen Fische zu befreien oder sich derer anzueignen erfolgt. Daher: Finger weg von ausliegenden Fischereizeugen und bei Zweifeln den Fischereiberechtigten oder die örtlichen Fischereiaufseher verständigen.

Baden & Schwimmen

Das Baden und Schwimmen gehört zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch. jedermann darf oberirdische Gewässer ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich zum Baden benutzen. Zum Baden gehören auch das Schwimmen ohne oder mit Hilfsmitteln, das Benutzen von Bällen, Luftmatratzen u.ä.. Zum Baden und Schwimmen dürfen grundsätzlich auch die Ufergrundstücke in der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen jedoch während der Nutzzeit - die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses - nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Dieses so genannte Betretungsrecht gilt auch für einen längeren Aufenthalt, wie er üblicherweise mit einem Badetag verbunden ist, das Aufstellen beweglicher Einrichtungen (z.B. Campingliege) sowie das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen. Darüber hinaus gehende Betätigungen wie Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Übernachten im Freien, offene Feuer zum Grillen oder als Lagerfeuer werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst.
Wo darf ich nicht baden und schwimmen?
• In behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten oder aus Sicherheitsgründen),
• wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht
• innerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen 
Achtung: Die Donau ist aufgrund der unkalkulierbaren Strömungsverhältnisse, ungeeigneten Uferverhältnissen, Hindernisse wie versunkene Bäume und Wasserpflanzen für das Schwimmen nicht allgemein und nur für sehr erfahrene Schwimmer geeignet.

Bootfahren, Kajakfahren, Floßfahren und Stand-Up-Paddeln

Nach dem Bayerischen Wassergesetz darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten zur individuellen Freizeitgestaltung und Sportausübung unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Windsurfer.  Der Betrieb von Elektroantrieben ist nicht vom Gemeingebrauch gedeckt und bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
Wo darf ich nicht Bootfahren?
• Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten oder aus Sicherheitsgründen),
• wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
• in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen,
auf zu kleinen und zu flachen und daher ungeeigneten Gewässern (z.B. wenn ein Ufer- und Grundkontakt beim Wenden auf der Stelle nicht zu vermeiden ist).
Was muss ich sonst noch beachten:
Von Röhrichtbeständen, Schilfgürteln, Ufergehölze und in alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien ist ein ausreichender Mindestabstand (i.d.R. 20 Meter) zu halten. Darüber hinaus  sind Kies-, Sand- und Schlammbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln) und seichte Gewässer (Laichgebiete), insbesondere solche mit Wasserpflanzen zu meiden. Beim Wassern und Landen sind dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden können, zu nutzen.
Was müssen Angler beachten?
Für die Nutzung von Booten zum Angeln gelten selbe Regelungen wie für die Ausübung des Gemeingebrauchs. Da das Angeln selbst jedoch keinen Gemeingebrauch darstellt, kann für Erlaubnisscheininhaber der Fischereiberechtigte oder die Fischereibehörde das Angeln vom Boot aus einschränken oder ganz verbieten. Nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 BayFiG ist es zudem verboten, ein gebrauchsfertiges Fanggerät in einem Wasserfahrzeug oder an einem Gewässer mit sich zu führen, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein. Daher immer genau auf die Fischwassergrenzen achten.
Achtung: Um ein Boot samt Ausrüstung an ein Gewässer bringen zu können, bedarf es i.d.R. eine für den allgemeinen Verkehr zugelassene Zufahrt zum Gewässer. Die Ausübung des Gemeingebrauchs berechtigt nicht zur Nutzung von Wegen und Straßen, die nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Entlang der Schwäbischen Donau sind nur wenige Zufahrten für den Anliegergebrauch oder den allgemeinen Verkehr zugelassen.

Drohnen

Durch die Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr sowie der örtlichen Landesluftfahrtbehörden (Luftamt Nordbayern/ Luftamt Südbayern) ist der Einsatz von Drohnen in der freien Natur nur sehr eingeschränkt möglich. Innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura2000-Gebieten sind Drohnen grundsätzlich verboten. Flugverbotszonen können über das entsprechende vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlichte Informationstool dipul (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt) abgerufen werden.
Achtung: Fast der gesamte Flussraum der Schwäbischen Donau und die Begleitaue sind als Natura2000 Gebiet ausgewiesen. Drohnenflüge sind daher ohne Genehmigung nicht erlaubt.

Feuer machen & Grillen

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen oder als Lagerfeuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist nicht vom Gemeingebrauch gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).
Achtung: Im Bereich der Schwäbischen Donau sind überwiegende Bereiche als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Dort ist das Feuermachen grundsätzlich verboten!
Außerhalb der Landschaftsschutzgebiete benötigt man die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dabei ist zu beachten, dass offene Feuerstellen nach dem Waldgesetz mindestens 100 Meter von einem Wald entfernt sein müssen. Der Platz der Feuerstelle ist so zu wählen, dass keine Brandgefahr für die Umgebung entstehen kann. Plötzlich hochschlagende Flammen oder Funkenflug können einen Waldbrand auslösen oder eine trockene Wiese in Brand setzen. Wenn es keinen steinigen Untergrund für eine Feuerstelle gibt, sollte nach Möglichkeit der Boden der Feuerstelle in Stücken etwa 10 bis 20 Zentimeter tief ausgestochen werden. Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen erloschen sein und der Feuerplatz so weit wie möglich in den Zustand versetzt werden, wie er vorgefunden wurde.

Hundeausführen

Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein. Eine generelle Anleinpflicht für Hunde besteht in Bayern nicht. Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder die Pflicht, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit) und Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit). Freilaufende Hunde sollten jedoch in Sichtweite bleiben und stets abrufbar sein. Sollte er sonst Wild nachstellen oder dieses töten kann man bei Verletzung der Sorgfaltspflicht ansonsten strafrechtlich für Wilderei belangt werden.
In Naturschutzgebieten, Nationalparks und Wildschutzgebieten kann zudem eine Anleinpflicht oder Verbot für Hunde gelten.

Modellboote

Nach dem Bayerischen Wassergesetz darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Betreiben von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen Das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf einer behördlichen Erlaubnis. In Schutzgebieten kann das Betreiben von Modellboten jedoch verboten sein.

Müll

Dazu muss man hoffentlich nicht mehr sagen: Müll gehört nicht in die Natur! Jeder sollte seinen Müll stets mitnehmen und zuhause ordnungsgemäß entsorgen.

Wandern

In Bayern darf jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten zur individuellen Freizeitgestaltung und Sportausübung unentgeltlich betreten. Wandern ist daher in Bayern fast überall erlaubt.
Wo darf ich nicht wandern?

•Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter),

•auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur ohne dessen Zustimmung

•auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten. 

• auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur ohne dessen Zustimmung,

• auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit

• in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten

Achtung: Im Bereich der Schwäbischen Donau sind überwiegende Bereiche als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Dort ist das Wandern abseits von Feld- und Waldwegen verboten!

Wenn´s drückt – Notdurft

Manchmal muss man, obwohl es weit und breit keine Toilette gibt. Die Notdurft in der freien Natur sollte möglichst spurenlos erfolgen, um die Umwelt nicht zu belasten und keine Krankheiten zu verbreiten. Menschenkot zersetzt sich anders als etwa der von Hunden oder Wildtieren aufgrund der Menge, unserer Nahrungszusammensetzung und ggf. durch Einfluss von Medikamenten viel langsamer. In der Verweilzeit werden neben manchen Hunden auch Wildtiere wie Fuchs oder Wildschwein von diesen Hinterlassenschaften magisch angezogen und nehmen diese oft auf. Das ist nicht nur unappetitlich, sondern birgt auch die Gefahr von Krankheitsübertragungen. Wer längere Ausflüge plant, sollte die Notdurft mit einkalkulieren. Toilettenpapier gehört in jedem Fall in den Rucksack. Taschentücher sind nicht ideal, weil sie besonders reißfest sind und sich in der Natur nur langsam zersetzen. Mit einem Klappspaten oder einer kleiner Grabschaufel ist man gut gewappnet. Das Geschäft samt Wischpapier sollte mindestens 15-20 cm tief eingegraben werden. Alternativ kann man wie beim Gassigehen mit dem Hund, seine eigene Wurst und Wischpapier auch in ein reißfestes Plastiksackerl stecken und im nächsten Mülleimer entsorgen.
Bitte bedenkt, dass es für die Angler besonders ärgerlich ist, wenn sich offene Notdurft am sorgsam hergerichteten Angelplatz findet. Das kommt leider sehr oft vor, da sich die Geplagten oft lieber für den freigemähten Platz entscheiden, vor sie sich in Brennesseln oder das Auwaldgestrüpp setzen. Bitte nicht auf offensichtliche Angelplätze oder gemähte Bereiche machen!

Zelten, Campen, Biwakieren

Anders als in einigen skandinavischen Ländern gilt in Deutschland jedoch nicht das Jedermannsrecht, also Gewohnheitsrechte zur Nutzung der Wildnis, sondern lediglich ein Betretungsrecht.
Dazu zählt jedoch nicht das Wildcampen mit Zelten, Wohnwagen oder Biwaks ohne Einverständnis des Grundeigentümers. Zudem sind weite Teile der Schwäbische Donau als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Innerhalb dieser Landschaftsschutzgebiete ist das Zelten, Campen und Biwakieren nach den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen grundsätzlich verboten. Die genauen Grenzen der Schutzgebiete können im BayernAtlas abgefragt werden.
Was gilt für Angler?
Grundsätzlich gelten die o.g. Ausführungen auch für Angler. Jedoch wird den Anglern für längere Angelansitze oder das Nachtangeln ein Wetterschutz bzw. Unterstand oder geschützter Schlafbereich als Ausrüstung zugestanden. Darunter fallen alle im Fachhandel angebotenen Angelschirme und Angelzelte. Eine Grauzone stellen Camper dar, mit denen Angler (alternativ zu einem anderen PKW) rechtmäßig zu einem Gewässer fahren und dort abstellen dürfen und zusätzlich als Wetterschutz oder Schlafbereich genutzt wird. Nach allgemeiner Ansicht und Rechtsansicht wird die Grenze zum „Wildcampen“ jedoch erreicht, wenn neben den zum Angeln üblichen Utensilien (Angelstuhl, Angelzubehör) weiteres Zubehör (Tische, Grill) oder Vorbauten (Markisen, Vorzelte) aufgebaut werden, die ein schnelles Wegfahren nicht mehr ermöglichen. Bei mehrtätigen Aufenthalten kann dem Angler hingegen auch etwas mehr Ausrüstung oder Komfort zugestanden werden.  Egal ob Zelt oder Camper: Es sollte immer objektiv erkennbar sein, dass das Angeln im Vordergrund steht. Da das Angeln kein Gemeingebrauch ist, sondern auf einer besonderen eigentumsrechtlichen Bewirtschaftungsform basiert, geniest der einzelne Angler hier also eine gewisse Privilegierung. Diese ist jedoch weder übertragbar, noch erweiterbar. Ein Fischereiausübungsberechtigter darf zwar Begleiter mitnehmen und in seinem Unterstand unterbringen. Keinesfalls dürfen Nichtfischereiausübungsberechtigte ein eigenes Zelt oder Camper aufstellen! Da der Fischereiberechtigte meist nicht Eigentümer der Ufergrundstücke ist kann er seinen Erlaubnisscheininhabern oder deren Begleitern das erweiterte Campieren nicht erlauben. Auch innerhalb von Schutzgebieten hebelt die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des Fischereiberechtigten ein allgemeines Campingverbot nicht aus.

Radeln/Mountainbiken

Das Radeln ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht. Zum „Radeln“ gehört auch das Fahren mit langsamen Pedelecs. Dabei handelt es sich um Fahrräder mit Motorunterstützung bis maximal 25 km/h. Stärker motorisierte oder rein motorgetriebene Fahrzeuge wie z.B. E-Quads werden nicht vom Betretungsrecht erfasst. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
Achtung: Im Bereich der Schwäbischen Donau sind überwiegende Bereiche als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Dort ist das Radfahren abseits von Feld- und Waldwegen verboten!

Schilder „Privatbesitz-Betreten verboten“

Privat aufgestelle Schilder, die den Zutritt zu Wald, Wiesen oder offenen Gewässer verbieten haben in Bayern meist keine rechtliche Wirksamkeit. Dies trifft i.d.R. nur für umzäunte Flächen, gewerblich genutzte oder bebaute Flächen oder im Außenbereich errichtete Anlagen zu. Die Ordnungsbehörden der Gemeinden oder auch die Naturschutzbehörden können die Beseitigung solcher irreführender Schilder anordnen.

Tierbeobachtung/Fotografieren

Für Tierbeobachtungen oder das Fotografieren von Natur und Tieren gelten dieselben Ausführungen wie für das Wandern. Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete ist das Verlassen von Feld- und Waldwegen auch für bessere Beobachtungen oder Bildaufnahmen nicht erlaubt.

Wer kontrolliert das?

Grundsätzlich obliegt die Kontrolle zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen immer jeweils dem für den Vollzug Zuständigen Behörden. Also für Verstöße gegen die Zugangsbestimmungen nach dem Naturschutzgesetz oder den Landschaftsschutzgesetzen die Unteren Naturschutzbehörden und deren bestellter Kontrollorgane. Bei Verstößen gegen Gemeingebrauchsregelungen des Wassergesetzes, die Unteren Wasserrechtsbehörden. Bei Verstößen gegen Zufahrtsverstöße meist die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinden. Die Polizei ist primär für die Kontrolle strafrechtlicher Delikte zuständig, kann aber auch alle anderen Verstöße kontrollieren. Die Behörden setzen hier auf die Selbstkontrolle und Beschwerden durch die Bevölkerung.
Die Fischereiberechtigten sowie deren amtlich bestellten Fischereiaufseher sind befugt, die Angler auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinsregeln zu kontrollieren. Sie achten dabei aber auch darauf, dass die Angler auch die allgemeinen Regelungen einhalten. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Fischereiberechtigten oder der Fischereiaufseher den allgemeinen Freizeitnutzer zu kontrollieren.

Welche Konsequenzen hat Fehlverhalten?

Die langjährige Praxis zeigt, dass das Fehlverhalten der Allgemeinen Bevölkerung von den zuständigen Ordnungs- und Naturschutzbehörden weder selbst kontrolliert und auch gravierendes Fehlverhalten selten geahndet wird. Die Behörden reagieren meist nur auf konkrete Beschwerden. Für manches Fehlverhalten können die Freizeitsuchenden auch nichts dafür. Beispielsweise ist die Abgrenzung der Landschaftsschutzgebiete durch fehlende, zugewachsene oder nicht sichtbar angebrachte Schilder für viel nicht erkennbar. Es fehlt auch an Hinweisen zu den darin geltenden Einschränkungen des Gemeingebrauchs. Manche Schutzgebietsverordnungen sind auch bei intensiver Suche nicht im Internet zu finden. Woher sollen die Leute also die örtlichen Einschränkungen kennen? Aufklärung tut Not.
Fischereiberechtigte und Angler stehen hingegen unter besonders kritischer Beobachtung von einzelnen, ideologisch motovierten Naturgängern. Deren Beschwerden und Hinweise werden insbesondere gerne von den Naturschutzbehörden aufgegriffen. Auch wenn sich diese in fast allen Fällen als unbegründet erweisen, sind sie teilweise mit viel Ärger und Schriftverkehr verbunden.

Unabhängig von möglichen Kontrollen und Sanktionen wäre es schön, wenn sich alle an die Regeln am Fluß halten, pfleglich mit der Natur umgehen und gegenseitige Rücksicht walten lassen würden.