Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau

Die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau wurde im Jahr 1913 durch mehrheitlichen Beschluss aller Fischereirechtsinhaber zur geregelten Fischereiaufsicht und zum Schutz und Hebung der Fischbestände der Donau als sog. Hegegenossenschaft gegründet. Das Genossenschaftsgebiet umfasst die im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Fischereirechte der Donau ca. 650 Meter unterhalb der Gänstorbrücke der Städte Neu-Ulm und Ulm bei Donau-km 2584,3 bis zum Beginn der Weicheringer Koppelfischereien in den Gemeinden Bergheim und Bruck bei Donau-km 2470,4 auf Höhe des Stadtteils Bruck der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau.  Der Umgriff des  Genossenschaftsgebiets ist auf die Grenzen des zur Gründungszeit bestehenden Kreises Schwaben und Neuburg zurückzuführen. Erst mit der Landkreisgebietsreform 1972 fiel die Stadt und der Landkreis Neuburg a.d.Donau an den Regierungsbezirk Oberbayern. Das Genossenschaftsgebiet blieb jedoch unverändert.

 

Durch behördliche Anerkennung besitzt die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt die Rechte und Interessen der Fischereirechtsinhaber und deren Pächter gegenüber Dritten.

Mitglieder sind satzungsgemäß und nach Art. 28 BayFiG alle Fischereiberechtigten innerhalb des räumlichen Zuschnitts der öffentlichen Fischereigenossenschaft. Damit sind vom Gesetz sowohl Inhaber dinglicher Rechte (also Eigentümerfischereirechte),  als auch selbständiger Fischereirechte erfasst. Die Mitgliedschaft ist nicht nur auf natürliche Personen beschränkt, sondern bezieht auch öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Staat oder Gemeinden), Anstalten (z.B. Bayerische Staatsforsten) sowie juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, GmbH’s) mit ein, soweit sie Fischereiberechtigte i.S. des Fischereigesetzes sind.

Wird ein zur Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt neben dem Fischereiberechtigten der Pächter  gemäß Art. 44 Abs. 2 BayFiG kraft Gesetz in die Genossenschaft ein.

Entsprechend der Satzung wird von den Genossenschaftsmitgliedern ein jährlicher Beitrag zur Deckung der anfallenden Verwaltungskosten erhoben.


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