Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Praxistipp - Fischereierlaubnischeine

Was muss auf den Erlaubnisschein? Welchen Fälschungsschutz? 

Seit Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) zum 01.01.2025 werden Fischereierlaubnischeine nicht mehr von der Unteren Fischereibehörde auf den korrekten Inhalt geprüft und gesiegelt. Damit spart sich die Behörde viel Zeit. Fischereiberechtigte und Vereine, tragen jetzt mehr Eigenverantwortung für den Inhalt ihrer Angelkarten. Das amtliche Siegel bot zudem einen gewissen Fälschungsschutz. Bei der Augabe digitaler Erlaubnisscheine sorgt der zertifizierte Anbieter dafür, dass weiterhin alles passt. Wer jedoch seine Karten in Papierform ausgibt, sollte einige Dinge beachten:

Wer Erlaubnischeine ausgeben will, braucht weiterhin eine Genehmigung!

Die Ausgabe von Erlaubnisscheinen erfordert nach wie vor eine Genehmigung durch die Untere Fischereibehörde. Diese ist bei der Fischereibehörde zu beantragen, in deren Zuständigkeitsgebiet das Fischereigewässer liegt. Liegt das Gewässer in mehreren Zuständigkeitsgebieten oder soll eine Sammelkarte für mehrere Gewässer in unterschiedlichen Zuständigkeitsgebieten beantragt werden, kann der Fischereiberechtigte auswählen, an welche der jeweiligen Behörden er sich wendet. Für die Beantragung bieten die meisten Ämter und auch die Fischereifachberatung des Bezirks Schwaben einen Antragsvordruck an. Erst nach Erhalt der Genehmigung dürfen Erlaubnisscheine ausgegeben werden. In der zeitlich befristeten Genehmigung wird festgelegt, wie viele Karten (unterteilt in Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageskarten) ausgegeben werden dürfen. In der Regel werden in der Genehmigung auch Auflagen formuliert, die zwingend zu beachten sind: Mindestinhalt der Erlaubnisscheine, Besatzauflagen bei Fließgewässer, jährliche Mitteilungspflicht über Fänge und Besatz, ggf. Fanglimits, etc.. Für die weitere Gestaltung von Erlaubnisscheinen ist daher der Genehmigungsbescheid immer gewissenhaft durchzulesen!

Form und Mindestinhalt von Erlaubnisscheinen!

Art. 26 BayFiG gibt weder Form noch Inhalt des Erlaubnisscheines vor. Hier findet sich lediglich die Vorgabe, dass der Erlaubnisschein für einen bestimmten Zeitraum von max. 3 Jahren erteilt werden darf. Da er jedoch vom Fischereiausübenden beim Angeln mitzuführen und Kontollorganen jederzeit vorzuzeigen ist, reicht eine mündliche Erlaubnis nicht aus. Der Erlaubnisschein muss daher in Form eines auf ihn ausgestellten, schriftlichen oder elektronisch erzeugten Dokuments eines zugelassenen Anbieters erteilt werden. Mehr über den Mindestinhalt eines Erlaubnischeins in Papierform findet sich aber in Ziffer 7.8.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR). Darin wir folgender Mindestinhalt aufgeführt:

  • Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz),
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist,
  • Art, Beginn und Ende der Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
  • genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser beziehungsweise der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; beim Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten Fangtage.

Da diese Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit für den Fischereiberechtigten hat, sollten diese Mindestinhalte als Auflage in dem Genehmigungsbescheid stehen. Aus den Auflagen können sich eventuell weitere individuelle Mindestinhalte ergeben.

"freiwillige" Inhalte

Je nach Empfängerkreis, den allgemeinen Informationspflichten des Fischereiberechtigten und der daraus entstehenden Mithaftung bei Verstößen seiner Erlaubnischeininhaber, ist es ggf. auch sinnvoll, weitere Inhalte auf den Erlaubnischein mit aufzunehmen. Dies könnten z.B. sein:

  • Den Abdruck der aktuellen gesetzlichen Schonbestimmungen, wenn damit gerechnet werden muss, dass die Erlaubnischeininhaber diese nicht kennen (z.B. wenn diese aus anderen Bundesländern mit anderen Schonbestimmungen kommen).
  • Eigene Vereinsregelungen, wie die Ausdehnung der gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße für bestimmte Fischarten, oder Beschränkung der zulässigen Angelköder.
  • örtliche Einschränkungen der Angelfischerei (z.B. dem gesetzlichen Angelverbots in Fischaufstiegsanlagen)
  • Hinweis auf das gesetzliche Verbot von "Catch an Release" und ggf. Ausführungen zum Zurücksetzen von Fischen außerhalb der Schonbestimmungen i.S.d. § 11 Abs. 8 AVBayFiG.
  • Hinweis auf die Dokumentionspflicht der Fänge und Abgabe einer Fangliste.
  • Einen Gewässerplan mit Darstellung der Fischgrenzen, wenn die Erlaubnisscheininhaber nicht ortskundig sind. 
  • Hinweise auf evtl. bestehende Beschränkungen der Zufahrt zum Gewässer und Darstellung der öffentlich zugelassenen Wege.
  • Hinweise auf bestehende gesetzliche Schutzgebietsregelungen, wie das Zelt- und Campingverbot innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.
  • Appell, keinen Müll oder Schnurreste liegen zu lassen.
  • Die Kontaktdaten von Ansprechpartnern für wichtige Mitteilungen (z.B. bei Fischsterben, Gefahrenstellen, Schwarzanglern).

Die Liste möglicher, freiwilligen Inhalte kann jeder Fischereiberechtigte selbst bestimmen. Die Aufnahme in den Erlaubnisschein bietet sich an, da dieser jedem Angler ausgehändigt wird und der Fischereiberechtigte damit die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nachweisen kann. Alternativ können diese Mitteilungen auch über eigene Vereinsinformationen ausgegeben werden. Hier empfiehlt es sich jedoch, die Aushändigung bestätigen zu lassen. Möglich ist auch, wichtige Informationen allgemein verfügbar auf die Homepage des Vereins zu stellen und über einen deutlichen Hinweis/Link auf dem Erlaubnisschein darauf zu verweisen. Bei allen Inhalten ist stets darauf zu achten, dass diese auch korrekt und aktuell sind. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Gesetzesgrundlagen und Schonbestimmungen.

Fälschungs- und Kopierschutz

Wie bereits erwähnt, bot die bisher vorgeschriebene Bestätigung der Unteren Fischereibehörde mittels amtlicher Siegelung einen gewissen Schutz vor Fälschungen.  Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2025 muss sich der Fischereiberechtigte selbst Gedanken zur Verhinderung von Fälschungen oder unerlaubter Replikation machen. Zumal die Tendenz zum Schwarzangeln oder zur Fälschung von Erlaubnischeinen die letzten Jahre kontinuierlich zugenommen hat. Auch den Fischereiaufsehern muss ermöglicht werden, echte Erlaubnischeine vor Ort sicher von gefälschten zu unterscheiden. Die Umsetzung sollte möglichst einfach und ohne unverhältnismäßigen Mehrkosten erfolgen. Manche professionellen Mitgliederverwaltungsprogramme können individuelle QR-Codes erzeugen, die auf die jeweiligen Karten aufgedruckt bzw. aufgeklebt werden können. Diese Lösung erfordert jedoch eine gute EDV-Ausstattung und eine lückenlose Mitgliederverwaltung. Sie stößt in der Praxis bei spontanen Tageskartenverkäufen über Partner (z.B. Angelgeschäft) schnell an ihre Grenzen. Die vom Ministerium ebenfalls empfohlene Durchnummerierung der Erlaubnisscheine mit einer fortlaufenden Nummer ist zwar sinnvoll um im Zweifelsfall bei den Fischereibehörden nachzuweisen, dass nicht mehr Karten ausgegeben wurden, als genehmigt, eigenen sich aber nicht als sicherer Fälschungsschutz.

Die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau empfielt seinen Mitgliedern daher die Verwendung von Hologrammklebesiegel. Diese sind günstig bei den meisten Druckereien oder über Onlinedruckereien zu bekommen. Als Basis dient eine einseitig klebende Hologrammfolie ohne Motiv.  Der Aufdruck kann individuell gestaltet werden. Sie sind weder kopierbar, noch leicht selbst herzustellen. Durch jährlichen Wechsel des Motivs können Fälschungen zusätzlich erschwert werden. Bei der Gestaltung des Siegels können auch unscheinbare Sicherheitsmerkmale eingebettet werden (z.B. eine liegende Zahl in winziger Schriftgröße in einer bestimmten Ecke). Bei der Gestaltung sollten möglichst komplexe, transparente Muster als Hintergrund verwendet werden, die nicht unbedingt aus dem Word-Baukasten stammen. Vielleicht einfach mal ein komplexes Muster (z.B. Baumrinde, Schuppenkleid eines Fisches) fotografieren und grafisch als transparenten Hintergund aufbearbeiten.

Das Hologrammklebesiegel kann dann einfach auf den Erlaubnisschein aufgeklebt werden. Dabei muss hingewiesen werden, dass die Klebesiegel auf speziell wasserabweisenden Spezialpapieren nicht fest kleben. Die Verwendung solcher Spezialpapiere stellt aber bereits selbst einen gewissen Fälschungsschutz dar.

 

Beispiel eines Hologrammklebesiegels

Das abgebildete Hologrammsiegel wurde online unter www.pixartprinting.de bezogen. Der Preis für 500 Klebesiegel betrug ca. 32 EURO. Die Siegel gibt es auch in rund und oval.

Tipps zur eigenen Gestaltung von Erlaubnisscheinen

Der Fischereierlaubnisschein ist nicht nur eine formelle Erlaubnis, sondern er ist auch die jederzeit sichtbare Visitenkarte des Fischereiberechtigten bzw. des Vereins. Er ist auch ein hervorragendes Kommunikationsmittel, über das alle Erlaubnisscheininhaber über interne Regeln, Bewirtschaftungs- und Hegeziele informiert werden können. Die Gestaltung und der Informationsgehalt sagt viel über den Fischereiberechtigten bzw. Vereinskultur aus. Für große Vereine lohnt sich, den Druck und ggf. auch das Layout an eine professionelle Druckerei zu geben. Kleine Vereine oder private Bewirtschafter mit wenig Erlaubnischeinen können diese aber auch leicht selbst entwerfen und ausdrucken.  Dabei sollte immer beachtet werden, dass ein Jahreserlaubnischein auch etwas aushalten muss, da er oft im Handschuhfach oder in der Angelkiste mitgeführt wird. Er sollte daher auch nicht ein zu großes Format haben. Bewährt hat sich das Format DIN A6. Als Papier sollte ein etwas dickeres Papier oder Fotokarton verwendet werden. Diese gibt es auch in unterschiedlichen Farben. Wer gerne mehr freiwillige Inhalte in den Erlaubnisschein aufnehmen möchte, kann ein zusammengeklapptes DIN A6 Format beidseitig bedrucken. Dazu muss man nur ein DIN A4 Blatt längs halbieren und hat dann bei beidseitiger Bedruckung bereits 4 Seiten zur Verfügung. Beim Layout auf dem Computer ist die Reihenfolge der Seiten nach dem Zusammenfalten zu beachten.

Im folgenden Beispiel wurde ein Erlaubnisschein mit einem Deckblatt mit Platz für ein Hologrammsiegel, der ersten Innenseite mit dem Mindestinhalt, der zweiten Innenseite mit den aktuellen Schonbestimmungen und einer Gewässerkarte auf der Rückseite gestaltet:


Wer noch mehr informationen oder gar ein Fangbuch mit integrieren will, kann dies nach selben Anordnungsprinzip selbst entwerfen und auf normalem Druckerpapier ausdrucken. Damit die Einlegeblätter nicht lose herumfliegen und aus dem Erlaubnisschein ein ansprechendes "Heftchen" wird, sollten das Deckblatt und die Einlegeblätter  an der Falzung zusammengeheftet werden. Dabei hilft ein sog. Langarmhefter, der für kleines Geld zu erwerben ist.

Zum Teilen der DIN A4 Blätter ist zudem ein Papierhebelschneider sehr hilfreich. Bei der Verwendung von dickerem Papier ist darauf zu achten, dass der verwendete Drucker dies auch kann und ggf. über einen geeigneten Hintereinzug verfügt.

Mit der Erstellung der Fischereierlaubnisscheine sollte frühzeitig begonnen werden, damit zum geplanten Ausgabestart auch alles klappt. Beim "Zusammenbasteln" von Erlaubnisscheinen kann übrigens auch die Fischerjugend sinnvoll eingebunden werden. 


Viel Spaß bei der Gestaltung Eurer Erlaubnisscheine!