veröffentlicht am 27.11.2024
Nachdem sich die Anlage "Schonzeiten, Schonmaße und Einzugsgebiete" zur Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) zum 01.01.2025 schon wieder ändert, möchten wir darüber informieren, dass im Rahmen des "zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern" weitere Änderungen des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) sowie der Ausführungsverordnung (AVBayFiG) aktuell das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Für die Fischereiberechtigten und die Vereinsarbeit sind sicherlich folgende geplanten Änderungen von besonderem Interesse:
Bei den heutigen technischen Möglichkeiten kann sonst der Fischereiaufseher gefälschte von echten Karten nicht mehr unterscheiden. Die Hemmschwelle zur Fälschung wird sicherlich abnehmen, da das Nachmachen einer amtl. Beglaubigung bisher eine strafbare Urkundenfälschung darstellte und nun nicht mehr.
Die Ausgabe von Karten sowie deren Zahl muss aber nach wie vor von der Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Der bisher bei der jährlichen Vorlage der Karten vorgenommene Service der Landratsämter diese auf die korrekte formelle und inhaltlichen Angaben zu überpfrüfen entfällt dann auch. Hier sind künftig die jeweiligen Fischereiberechtigten selbst für den korrekten Inhalt verantwortlich.
Nach Auskunft des Fischereiverbands wurden die Änderungen direkt von der bayerischen Staatsregierung und nicht von den Fischereiverbänden angestoßen. Zu welchem Zeitpunkt die Änderungen in Kraft treten ist noch nicht bekannt. Für die rechtzeitige Ausgabe der Erlaubnisscheine für das kommende Jahr sollten diese jedenfalls noch zur Beglaubigung vorgelegt werden.
Im Jahr 2022 hat die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau ihre Mitglieder über die Grundsteuerpflicht von Fischereirechten informiert und nach Rücksprache mit dem Landesamt für Steuern einen Praxisleitfaden zur Abgabe der Grundsteuererklärung herausgegeben.
Zwischenzeitlich sollten alle Fischereirechtseigentümer von ihrem zuständigen Finanzamt einen Bescheid über die Hauptwertfeststellung des Grundsteuerwerts erhalten haben.
Für fast alle Fischereirechte ist die Wertfeststellung gegenüber der bisherigen Besteuerungsgrundlage erheblich gestiegen. Viele haben daher Einspruch gegen die Hauptwertfeststellung eingelegt.
In einem Fall wurde zudem die Feststellung der Grundsteuerfreiheit beantragt. Obwohl hierzu noch keine Entscheidung der Finanzbehörde vorliegt möchte ich hierüber informieren, da es sich eventuell noch lohnen könnte, ebenfalls die Feststellung der Grundsteuerfreiheit zu beantragen.
Im konkreten Fall führt der Fischereiberechtigte folgende nachvollziehbare Begründung für seinen Antrag an:
Der Fischereiberechtigte beruft sich zum einen auf eine Leitsatzentscheidung des OLG Nürnberg im Fall 15 W 178/15 vom 09. Februar 2015. In diesem Urteil stellte das Gericht fest, dass selbstständige Fischereirechte nicht unter den Begriff des Grundstücks im Sinne des § 2 GrEStG fallen, da es sich um ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache handelt und nicht um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
In der Urteilsbegründung betonte das OLG Nürnberg, dass trotz der Ähnlichkeiten zu grundstücksgleichen Rechten wie dem Erbbaurecht, Fischereirechte eine Sonderstellung einnehmen und nicht mit den eigentlichen Grundstücken gleichzusetzen sind. Beim Erwerb eines solchen Rechts fällt daher keine Grunderwerbssteuer an. Da die Grundsteuer ebenfalls auf den Grundstücksbegriff abzielt, ist der Fischereiberechtigte der Meinung, dass eigenständige Fischereirechte aus dem selben Grund keine Grundsteuerpflicht begründen.
Da sich das Fischereirecht des Fischereiberechtigten auf ein Fließgewässer bezieht, greift nach dessen Auffassung überdies auch § 4 Nr. 3 c des Grundsteuergesetzes. Dieser regelt, dass Fließgewässer von der Grundsteuer befreit sind. Da fließendes Wasser allein kein Eigentum begründen kann, sind hier Grundstücke gemeint, auf denen sich ein Fließgewässer (samt Ufer) befindet. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre es daher folgerichtig, das eigenständige Fischereirechte, die sich auf Fließgewässer beziehen ebenfalls von der Grundsteuer befreit sind. Der Fischereiberechtigte führt dazu aus, dass ein Fischereirecht grundsätzlich ein Recht darstellt, dass sich unmittelbar aus dem Eigentum eines Grundstücks ergibt auf dem sich ein oberirdisches Gewässer befindet. Es handelt sich ähnlich wie das Jagdrecht um ein abstraktes Recht, das unmittelbar aus dem Grundbesitz entsteht. Dies trifft auf alle Grundstücke zu, auf denen sich ein stehendes Gewässer oder ein Fließgewässer befindet.
Da § 4 Nr. 3 c des Grundsteuergesetzes Eigentümer eines Fließgewässers von der Grundsteuer befreit, unterliegt ein mit diesem Gewässergrundstück verbundenes Eigentümerfischereirecht keiner gesonderten Grundbesteuerung. Es würde daher gegen die Steuergleichheit verstoßen, wenn ein eigenständiges Fischereirecht, das sich als dingliches Nutzungsrecht auf ein grundsteuerbefreites Grundstück (Fließgewässer) bezieht, eine eigenständige Grundsteuerpflicht auslösen würde.
Wir werden den Fall weiter verfolgen und über den Ausgang informieren.
Fischereigenossenschaft reduziert Herbstbesatz deutlich
Ab Oktober ist normal die Zeit für den Herbsbesatz der Genossenschaft. Dieses Jahr ist aber kein normales Jahr. Nach dem Hochwasser Anfang Juni haben wir noch immer keinen klaren Überlick, wie sich die Überflutungen auf die Fischwelt der Donau ausgewirkt haben. Welche Arten benötigen unsere Hilfe? Was ist von überschwemmten Teichanlagen, Baggerseen und Gartenteichen in der Donau gelandet? Wie viele Fische sind verendet? Hat sich der Nährtierbestand schon wieder erholt?
Bei so vielen ungeklärten Rahmenbedingungen haben Besatzmaßnahmen eine Erfolgsquote wie ein schneller Schuss aus der Hüfte.
Auch viele Fischzüchter konnten bis zu den Herbstabfischungen nicht sicher abschätzen, wie sich das Hochwasser auf die Verfügbarkeit von Besatzfischen ausgewirkt hat.
Gründe genug, um den Herbstbesatz heuer zunächst nicht zu überstürzen.
Zusätzlich wurden wir von einigen Behörden massiv ausgebremst.
Acht von zehn Bescheide über die Höhe des Besatzausgleichs der Staustufenbetreiber sind turnusgemäß Ende 2023 abgelaufen.
Obwohl wir die Neufestsetzung frühzeitig beantragt haben, haben sich die neuen Entscheidungen so lange verzögert, dass wir unsere Ansprüche nicht mehr rechtzeitig für die verbindliche Bestellung des Herbstbesatzes geltend machen konnten. Aktuell steht noch immer eine Festlegung aus.
Die Fischereigenossenschaft hat daher den diesjährigen Herbstbesatz auf die im laufenden Artenhilfsprogramm vereinbarten Besatzmaßnahmen beschränkt.
Insgesamt wurden im Rahmen des Herbstbesatzes innerhalb der Flusstrecke Elchingen bis Dillingen 480 Huchen mit je ca. 500 g und zur Ausschöpfung des jährlichen Gesamtkontingents noch 1.600 Stück Aalrutten (15-20 cm) besetzt.
veröffentlicht am 04.10.2024
Die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau hat sich viel vorgenommen. Mit der LEW-Wasserkraft GmbH, dem Fischereiverband Schwaben und dem Aueninstitut der Kath. Universität Ingolstadt als Partner hat sich die Genossenschaft im September 2024 für eine Förderung über das EU-LIFE-Programm "Naturschutz und Biodiversität" beworben.
Grund ist, dass die Fischbestände der schwäbischen Donau in den letzten Jahren immer weiter abnehmen. Zwischenzeitlich sind 2/3 der heimischen Arten akut in ihrem Bestand bedroht und stehen auf der roten Liste. Durch die Auswirkungen der Klimaveränderung, Zunahme der Prädation durch Gänsesäger, Kormoran und Fischotter sowie die sich ausbreitenden invasiven Arten droht vielen Fischarten sehr bald das endgültige Aus.
Eigentlich sollte zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bis 2027 der Lebensraum für die Fische verbessert werden. Im Bereich der Schwäbischen Donau ist jedoch nicht viel passiert. Seit dem Jahr 2000, als die WRRL in Kraft trat, haben die Fischer ca. 2,7 Mio. für den Besatz gefährdeter Arten in der schwäbischen Donau investiert. Auch die Wasserkraftbetreiber investieren hohe Summen in die Errichtung von Fischaufstiegsanlagen. Doch dies reicht nach heutiger Kenntnis für den Arterhalt vieler Fischarten nicht aus.
Ohne weitere Renaturierung der Gewässer und Zugang zu den flussbaulich abgeschnittenen Seitengewässer haben die bereits heute stark bedrohten Flussfischarten keine Chance, langfristig wieder überlebensfähige Populationen zu bilden.
Zwischen Ulm und Donauwörth will die Fischereigenossenschaft hiergegen selber etwas tun.
Insgesamt sollen für ungefähr 1,4 Mio. Euro an 10 Standorten die Verbindung zwischen Donau und seinen Seitengewässern wieder hergestellt werden. Altwässer und Entwässerungsgräben können sich dann wieder eigendynamisch entwickeln und fehlenden Lebensräume für bedrohte Fischarten bilden. Wie das ohne Nachteile für Dritte innerhalb der bestehenden Gewässerprofile geht, haben die Beteiligten bereits seit 2017 an zwei Pilotprojekten in Gundelfingen getestet. Nun soll das erfolgreiche Konzept auf das Projektgebiet übertragen werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, der Landesfischereiverband Bayern e.V. und die Fischereifachberatung des Bezirks Schwaben haben im Bewerbungsverfahren bereits ihre Unterstützung zugesichert.
Mit der Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau bewirbt sich erstmalig in Europa eine örtliche Fischereiorganisation um eine Lifeprojekt-Förderung durch die EU.
Aktuell werden alle Anträge aus der gesamten EU durch Fachleute auf Herz und Nieren überprüft. Frühestens im Frühjahr wird entschieden, welche Projekte gefördert werden.
Eine Kurzvorstellung des Projektes kann hier heruntergeladen werden
Junihochwasser 2024
Aus dem Blickwinkel des einzelnen Fisches stellt jedes Hochwasser ein lebensbedrohendes Ereignis dar. Dabei nehmen wir meist nur das Schicksal einiger größerer Fische wahr, die aus ihrem Lebensraum gespült und bei ablaufendem Hochwasser im Wald und auf den Feldern qualvoll ersticken, wenn sie nicht im Rahmen der Fischnacheile durch die Fischereiberechtigten rechtzeitig gefangen und wieder in ein Gewässer zurückgebracht werden.
Ereignisse wie im Juni 2024 werfen für die Fischereiberchtigten viele weiteren Fragen auf:
Welche generellen Auswirkungen haben Hochwasserereignisse wie im Juni 2024 auf unsere Fischfauna?
Erholen sich die Bestände wieder?
Wie können wir den Fischen helfen?
Wirkt sich die Schadstofffracht auf die Verzehrsfähigkeit aus?
Weitere Informationen zum Hochwasser:
veröffentlicht am 24.03.2024
Hinweis: Reusen sind nicht nur täglich zu kontrollieren, sondern gemäß des Fischereigesetzes auch so zu kennzeichnen, dass der Besitzer nachvollzogen werden kann. Hier bieten sich Metallplaketten mit eingravierten Nach- oder Vereinsnamen an. Diese können im Internet über verschiedene Händler kostengünstig bezogen und an der Reuse festgemacht werden.
In der schwäbischen Donau und ihren Seitengewässern nehmen die Bestände invasiver Krebsarten wie Signalkrebs, Kamberkrebse und Sumpfkrebse immer mehr zu. Hauptgrund ist sicherlich die klimatisch bedingte Erwärmung unserer Gewässersysteme sowie die recht aggressive Lebensstrategie dieser eingeschleppten Arten. Als Träger der Krebspest bedrohen sie zudem unsere heimischen Krebsarten.
Hohe örtliche Populationen wirken sich auch negativ auf die für Fische verfügbare Nahrung und den Wuchs von Wasserpflanzen aus. Krebse besiedeln und verteidigen vorwiegend die selben Mikrohabitate, die kleineren Fischen als Versteck und Hochwassereinstand dienen. Krebse verschmähen auch nicht den Laich unserer Fische. Eine sehr hohe Bestandsdichte invasiver Krebse hat daher meist einen spürbaren Einfluss auf die örtliche Fischfauna. Auch beim Angeln kann es lästig werden, wenn Krebse ständig die Angelköder vom Haken knibbeln.
Wo sich die invasiven Krebse bereits etabliert haben, wird man sie sicherlich nicht mehr los. In kleineren Bächen können die Populationen durch regelmäßige Entnahme jedoch noch kurz gehalten werden. Dafür hat sich der Fang mit Reusen bewährt. Diese Fangmethode ist jedoch ausschließlich den Fischereiberechtigten oder speziell von diesen beauftragten Personen vorbehalten. Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen dürfen keine Reusen benutzen! Invasive Krebse sind nach dem Fang zwingend aus dem Gewässer zu entnehmen und fachgerecht zu töten. Egal welche Größe. Da alle Krebse sehr gut schmecken, können diese auch sinnvoll verwertet werden.
Die Donau ist zu groß um durch den Fang noch Einfluss auf die Population zu nehmen. Es spricht jedoch nichts dagegen, Krebse für den eigenen Verzehr zu entnehmen.
Um eine Verschleppung der Krebspest in andere Gewässer mit Beständen heimischer Krebsarten zu verhindern, sollte die gesamte Angelausrüstung vor dem nächsten Einsatz über mehrere Tage absolut durchgetrocknet sein. Die Verbreitung des sehr robusten Erregers erfolgt schon über anhaftendes Wasser. Auch wenn die Übertragung durch Angler weniger wahrscheinlich ist als über Wasservögel, Biber und Fischotter, sollten auch andere Gewässerbenutzer wie Badende, Standup-Paddler, Ruderer etc. über das Verschleppungsrisiko aufgeklärt werden.
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